Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 2004
HG 2004§ 5 Grundsätze für neue Steuerungsinstrumente
(1) In den Einzelplänen 02 bis 12 und 20 werden aus den
Personalausgaben, den sächlichen Verwaltungsausgaben, den Ausgaben
für den Erwerb beweglicher Sachen und den Verwaltungseinnahmen je
Einzelplan Personal- und Verwaltungsbudgets gebildet.
(2) Das Personalbudget umfasst die Ausgaben der Hauptgruppe 4. Sie sind
innerhalb des Einzelplans gegenseitig deckungsfähig, davon ausgenommen
sind die Ausgaben der Gruppe 453 und das Kapitel 05 302
(Personalkostenausgleichsfonds). Rücklagen aus dem Vorjahr dürfen zur
Verstärkung der Ausgaben verwendet werden; vorgezogene Entnahmen im
Vorjahr sind durch Minderausgaben im laufenden Haushaltsjahr auszugleichen.
Wird das Personalbudget beim Jahresabschluss über- oder unterschritten,
kann der Betrag bis zur Höhe der Über- oder Unterschreitung auf das
Personalbudget für den nächsten Haushalt vorgetragen werden.
(3) Die Ausgaben der Gruppe 453 sind innerhalb des jeweiligen Einzelplans
gegenseitig deckungsfähig. Das jeweilige Personalbudget ist einseitig
deckungsfähig zu Gunsten der Ausgaben der Gruppe 453.
(4) Das Verwaltungsbudget umfasst die Ausgaben der Obergruppen 51 bis 54,
ausgenommen die Ausgaben der Gruppe 529, und der Obergruppe 81 und die
Einnahmen der Obergruppen 11 bis 13. Die Ausgaben sind innerhalb des
Einzelplans gegenseitig deckungsfähig. Rücklagen aus Vorjahren
dürfen zur Verstärkung der Ausgaben verwendet werden. Wird das
Verwaltungsbudget beim Jahresabschluss über- oder unterschritten, kann der
Betrag bis zur Höhe der Über- oder Unterschreitung auf das
Verwaltungsbudget für den nächsten Haushalt vorgetragen werden.
Einzelne Einnahmen und Ausgaben können vom Verwaltungsbudget ausgenommen
werden.
(5) Mehreinnahmen bei den Obergruppen 11 bis 13 können zur
Verstärkung der Ausgaben der Obergruppen 51 bis 54, ausgenommen die
Ausgaben der Gruppe 529, und der Obergruppe 81 im Rahmen des Verwaltungsbudgets
verwendet werden, wenn ein verwaltungsmäßiger oder sachlicher
Zusammenhang besteht oder eine wirtschaftliche und sparsame Verwendung
gefördert wird. Minderausgaben beim Personalbudget können zur
Verstärkung der Ausgaben des Verwaltungsbudgets im jeweiligen Einzelplan
verwendet werden, soweit sich daraus keine Überschreitung des
Personalbudgets beim Jahresabschluss ergibt.
(6) Minderausgaben beim Verwaltungsbudget können zur Verstärkung
der Ausgaben in der Gruppe 711 herangezogen werden.
(7) Die allein aus Landesmitteln finanzierten und nicht zur
Komplementärfinanzierung von Drittmitteln bestimmten Ausgaben der
Hauptgruppe 6 sind innerhalb des jeweiligen Einzelplans gegenseitig
deckungsfähig.
(8) Für die Wirtschaftspläne der Landesbetriebe nach § 26 der
Landeshaushaltsordnung, mit Ausnahme der Landeskliniken, gelten die
vorstehenden Absätze entsprechend, soweit keine besonderen Regelungen
getroffen sind.
(9) Die im Einzelplan 06 veranschlagten Universitäten und
Fachhochschulen, die Landesforstverwaltung und das Landeslabor werden jeweils
nur mit ihrem Zuschussbedarf veranschlagt. Die Einnahmen und Ausgaben dieser
Einrichtungen werden in Wirtschaftsplänen veranschlagt, die dem
Haushaltsplan als Erläuterungen beigefügt sind. Für die
Bewirtschaftung gelten die Absätze 1 bis 6 entsprechend, soweit keine
besonderen Regelungen getroffen sind.
(10) Das Nähere regelt das Ministerium der Finanzen.